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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1995, S. 778

BGBl. 1995 I S. 778 · 55.160 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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778                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                                            Gesetz
                        zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens
                        der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
                       sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
                   Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens
                  (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen
1982/1994)
                                                   Vom 6. Juni 1995

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                     Abschnitt 1
                    Seeschiffahrt

                        Artikel 1
       Änderung des Seeaufgabengesetzes

  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekannt-

machung vom 27. September 1994 (BGBI. 1 S. 2802) wird

wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Nr. 10 wird die folgende Nummer 10a ein-
   gefügt:
   ,, 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundes-
           berggesetzes die Prüfung, Zulassung und
           Überwachung der Anlagen, einschließlich Bau-
           werke und künstlicher Inseln, seewärts der
           Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung
           im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von
           Gefahren für die Meeresumwelt;".

2. Nach § 3b Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    "(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache
   aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister
   eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle
   nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahr-
   zeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maß-
   nahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze
   der Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhän-
   gender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 inso-
   weit Anwendung, als das internationale Recht dies
   zuläßt."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „Leichtigkeit des Seever-
          kehrs" werden die Wörter „auf Wasserflächen
          und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3" ein-
          gefügt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           ,,2. das Verhalten auf den vorgenannten Was-
                serflächen und in den vorgenannten Häfen
                einschließlich der Umsetzung von Empfeh-
                lungen internationaler Konferenzen über
                das Befahren innerer Gewässer;".

      cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a
          eingefügt:
          „4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung
               im Sinne des§ 1 Nr.10a;".
   b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die Ermäch-
      tigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt" durch die
      Wörter „Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4
      und 4a erstrecken" ersetzt.
   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz Sa eingefügt:
        ,,(Sa) Das Bundesministerium für Verkehr wird
      ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen

      Amt auf der Grundlage der internationalen Zusam-

      menarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen-

      staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228
      Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der
      Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wie-
      derholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die
      anwendbaren internationalen Regeln und Normen
      in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen
      Verstöße wirksam durchzusetzen."
   d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Wasser-
      und Schiffahrtsdirektionen" die Wörter „oder das
      Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
      eingefügt.

                        Artikel 2
      Änderung des Flaggenrechtsgesetzes

   Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3140) wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
     "(4) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffs-
   sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3281) in
   ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
   Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen
   Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften
   dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff gleich-
   gestellt."

2. § 18 wird§ 17.
3. Nach § 17 wird folgender§ 18 eingefügt:

                            ,,§ 18
     Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhü-
   tung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe über-
   mitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die
BGBl. 1995, Seite 779 — Originalseite als Abbildung
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   Strafverfolgungsbehörde die Anklageschrift oder eine
   an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Straf-
   vollstreckungsbehörde die das Verfahren abschlie-
   ßende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem
   Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur
   Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und
   dem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine
   Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entschei-

   dung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den See-

   verkehr und Seetransport berührenden Strafsachen,

   zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zuläs-
   sig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des
   Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit
   erteilt, anzugeben."

                        Artikel3
                   Änderung
      des Seeunfalluntersuchungsgesetzes

  Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 17
des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2809),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Seeschiff-

      fahrtstraßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
      Küstenmeer'' eingefügt.

   b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf Hoher
      See und" die Wörter „in ausschließlichen Wirt-
      schaftszonen sowie" und in Buchstabe b nach dem
      Wort „besitzt" die Wörter ,, , auch wenn er bei oder
      nach dem Unfall den Tod gefunden hat," eingefügt.

   c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „auf Hoher

      See und" die Wörter „in ausschließlichen Wirt-

      schaftszonen sowie" eingefügt.

2. Nach§ 14 Abs. 4 Satz 2 wird der folgende Satz an-
   gefügt:
   „Das gleiche gilt, wenn durch den Seeunfall der Tod
   oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines
   anderen Staates oder schwere Schäden an Anlagen
   eines anderen Staates oder Verschmutzungen der
   Meeresumwelt verursacht wurden."

3. Nach § 15 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Ausschluß der Öffentlichkeit aus anderen Gründen
   als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-

   heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder

   Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher
   Vertreter anderer Staaten oder der Internationalen

   Seeschiffahrts-Organisation nicht entgegen."

4. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt Ba ein-
   gefügt:

                        „Abschnitt Ba
                Verfahren in sonstigen Fällen

                            §24a
     (1) Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem
   Flaggenstaat können abweichend vom Verfahren der
   Abschnitte 1 bis 8 auch andere als die in § 1 genannten

   Unfälle untersucht werden, wenn deutsche Staats-
   angehörige oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in
   der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder die
   deutsche Küste oder damit zusammenhängende Inter-
   essen gefährdet worden sind oder an der Unter-
   suchung ein sonstiges öffentliches Interesse besteht.
   § 2 ist entsprechend anzuwenden.

     (2) Die Untersuchung wird vom Bundesoberseeamt

   durchgeführt. Sie wird durch einen Bericht abge-

   schlossen."

5. § 29 wird gestrichen.

                        Artikel 4
                  Änderung
       des Bundeswasserstraßengesetzes

  § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1
S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2123) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Anlagen" die
   Wörter „einschließlich des Verlegens, der Veränderung

   und des Betriebs von Seekabeln" eingefügt.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    ,,(1 a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich
   der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem
   Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994
   (BGBI. 1 S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser-
   und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner

   strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung,

   wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines

   Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes
   mitteilt. Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche
   Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den
   Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung."

3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage zum
      Gesetz aufgeführte Binnenwasserstraße" ersetzt
      durch das Wort „Bundeswasserstraße".
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      ,,Fernmeldelinien im Sinne des § 1 des Telegra-

      phenwege-Gesetzes in der Fassung der Bekannt-

      machung vom 24. April 1991 (BGBI. 1S. 1053), der
      durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Septem-

      ber 1994 (BGBI. 1 S. 2325) neu gefaßt worden ist,
      sind genehmigungsfrei."

                        Artikel 5

            Änderung von Registerrecht
  (1) § 57 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1133) wird
wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
BGBl. 1995, Seite 780 — Originalseite als Abbildung
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780                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
     ,,(2) Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung
   des Seeschiffsregisters und des Binnenschiffsregisters
   ist dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
   graphie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem See-
   aufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem
   Binnenschiffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zu-
   ständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung Ihrer
   Aufgaben nach dem Seemannsgesetz bekanntzu-
   machen."

  (2) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1114), zuletzt

geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober

1994 (BGBI. 1S. 2911 ), wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. In § 32 Abs. 2 werden nach den Wörtern „einer offenen

   Handelsgesellschaft,• die Wörter „einer Partnerschafts-

   gesellschaft,• eingßfügt.

  (3) Das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesell-
schaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli
1994 (BGBI. 1S. 1744) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Nr. 2 werden in § 160b Abs. 1 Satz 2 des
   Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit die Wörter „die Eintragungen in• ge-
   strichen.

2. Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt:
   ,,Artikel 1 § 5 Abs. 2 und Artikel 2 treten, soweit sie Vor-
   schriften enthalten, die zum Erlaß von Rechtsverord-
   nungen ermächtigen, am 1. Mai 1995 in Kraft.•

   (4) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut

der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung
in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel&
         Vorschriften zur Verhütung der
       Meeresverschmutzung durch Schiffe

  (1) Das Gesetz zu dem Internationalen übereinkommen

von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem über-

einkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 2),
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994
(BGBI. 1S. 1554), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

                           .,Artikel 1a
     Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des
   Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56
   Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens
   der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
   bezeichneten Befugnisse auch die deutsche aus-
   schließliche Wirtschaftszone.•

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „der Protokolle 1
      und II und der Anlagen I bis V des Übereinkommens
      gemäß dessen Artikel 16 und Anderungen der
      Anlage• durch die Wörter „des Übereinkommens
      gemäß dessen Artikel 16 und• ersetzt.
   b) Der Wortlaut des Artikels 2 wird Absatz 1.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender ~ t z 2 angefügt:
       ,,(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 be-
      dürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie
      Regelungen enthalten, die von den Ländern als
      eigene Angelegenheit auszuführen sind."
                                                \

3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt:

                          „Artikel2a

      (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der
   Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die

   inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland

   anlaufen und die Flagge eines Staates führen, der nicht

   Vertragspartei der Anlage I des Übereinkommens Ist,
   sind verpflichtet, ein Öltagebuch, das dem nach dem
   übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, an
   Bord mitzuführen und mindestens für den Zeitraum seit
   der Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis
   zum Verlassen der Hoheitsgewässer und der aus-
   schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
   Deutschland unverzüglich vollständig und wahrheits-
   gemäß auszufüllen und aufzubewahren.
     (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer ent-
   gegen Absatz 1 ein Öltagebuch nicht mitführt, nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   ausfüllt oder nicht aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit
   kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-
   sche Mark geahndet werden.
     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das

   Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie."

  (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wort-
laut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom
Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

                         Artikel 7
        Änderung des Gesetzes zu den

     Übereinkommen vom 15. Februar 1972

   und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der
  Meeresverschmutzung durch das Einbringen
  von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge

   Nach Artikel 1 des Gesetzes zu den Übereinkommen
vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen
von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBI. 1977
II S. 165), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
27. September 1994 (BGBI. 1S. 2705) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 1a eingefügt:

                         ,,Artikel 1a
   Der Begriff „Hohe See" umfaßt auch die ausschließ-
lichen Wirtschaftszonen."
BGBl. 1995, Seite 781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 781
                    Abschnitt2

                   Meeresbergbau

                        Artikel&

       Änderung des Bundesberggesetzes

  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
S. 1310), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom
5. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 2911) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter "Transit-Rohrlei-
          tungen und Forschungshandlungen" durch die
          Wörter "Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitun-
          gen und für Forschungshandlungen in bezug
          auf den Festlandsockel" ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Hohe See"
          die Wörter ,, , die ausschließliche Wirtschafts-
          zone" eingefügt.

   b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter „auf der Hohen
      See" durch die Wörter „seewärts der Begrenzung
      des Küstenmeeres" ersetzt.

2. Nach§ 66 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können
   gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur
   Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der
   Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
   von Beschlüssen internationaler Organisationen oder
   von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die
   Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen,
   erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen
   können auch anderen Personen als Unternehmern und
   Beschäftigten Pflichten auferlegt werden."

3. § 68 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort „wird" folgen-
      der Halbsatz eingefügt:
      "oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kom-
      mission der Europäischen Gemeinschaften oder
      Beschlüsse internationaler Organisationen oder
      zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Sicher-
      heit und den Gesundheitsschutz betreffen, durch-
      geführt werden".
   b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „9 und 10"
      die Angabe „und Satz 3" eingefügt.

4. § 132 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Deutschen
      Hydrographischen lnstituts" durch die Wörter
      .,Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie"
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr..2 werden die Wörter„ Deutschen
      Hydrographischen Institut" durch die Wörter "Bun-
      desamt für Seeschiffahrt und Hydrographie"
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die
      Wörter „Deutsche Hydrographische Institut" durch
      die Wörter „Bundesamt für Seeschiffahrt und
      Hydrographie" ersetzt.

5. § 133 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift „ Transit-Rohrleitungen" wird durch
      die Überschrift „Unterwasserkabel und Transit-
      Rohrleitungen" ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter
      „Deutsche Hydrographische Institut" durch die
      Wörter „Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
      graphie" ersetzt.
   c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt:
       ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
      die Verlegung und den Betrieb von Unterwasser-
      kabeln."

6. § 134 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „eine For-
      schungshandlung vorgenommen" die Wörter ,, , ein
      Unterwasserkabel verlegt oder betrieben" einge-
      fügt.

   b) In Nummer 2 werden nach der Angabe .,§ 133
      Abs. 3" die Wörter ,, , auch in Verbindung mit
      Abs. 4," eingefügt.

7. § 145 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 21 werden nach der Angabe ,,§ 133
      Abs. 1 Satz 1" die Angabe ,, , auch in Verbindung mit
      Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder" und nach dem
      Wort „Festlandsockel" das Wort „verlegt," einge-
      fügt.
   b) In Absatz 2 Buchstabe g werden nach der Angabe
      ,,§ 133 Abs. 3" die Wörter „und Unterwasserkabel
      nach § 133 Abs. 4" angefügt.

8. Nach § 168 werden folgende §§ 168a und 168b einge-
   fügt:
                           ,,§ 168a
                  Genehmigungen im Bereich
              der Erweiterung des Küsten.meeres
      Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des
   Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregie-
   rung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1 S. 3428), insbe-
   sondere Genehmigungen zur Vornahme von For-
   schungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur
   Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohr1eitungen
   im Sinne des§ 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit
   als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder
   sonstige behördliche Entscheidungen nach den seit
   dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvor-
   schriften.

                           §168b
               Vorhandene Unterwasserkabel
      Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden
   sind und betrieben werden, gelten sie als nach§ 133
   Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des
   § 133 Abs. 2 entsprechen."
BGBl. 1995, Seite 782 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 782
782                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

                       Artikel 9
                      Gesetz
      zur Regelung des Meeresbodenbergbaus
      (Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG)

                          §1

                 Zweck des Gesetzes

  (1) Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkom-
   mens, seiner Anlage III, dem Durchführungsüberein-
   kommen und den von der Behörde erlassenen Bestim-
   mungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepu-
   blik Deutschland zu gewährleisten,

2. die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenberg-
   bau und der Betriebsanlagen für den Meeresboden-
   bergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu
   gewährleisten,
3. Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Pro-
   spektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesund-
   heit oder Sachgüter Dritter ergeben,

4. die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im

   Gebiet zu regeln.

  (2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen
und an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschrif-
ten des Übereinkommens, des Durchführungsüberein-
kommens und die von der Behörde erlassenen Bestim-
mungen maßgebend.

  (3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben
den Vorschriften des Übereinkommens, des· Durchfüh-
rungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anord-
nungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen
mit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen
Rechtsverordnungen.

                          §2

                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes sind
 1. Übereinkommen:
    das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Natio-
    nen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner
    Anlagen; ·
 2. Durchführungsübereinkommen:
    das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durch-
    führung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens
    der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982;

 3. Gebiet:
    der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits
    der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefug-

    nisse;

 4. Bodenschätze (Ressourcen):
    mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkom-

    menden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem

    oder gasfönnigem Zustand, die sich in Ablagerungen

    oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem

    Meeresboden befinden;

 5. Tätigkeiten im Gebiet:
    alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der
    Bodenschätze des Gebiets;

 6. Behörde:
    die Internationale Meeresbodenbehörde;
 7. Oberbergamt:
    das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld;

 8. Bestimmungen:
    die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buch-

    stabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o
    Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner
    Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der
    Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlasse-
    nen Regeln, Vorschriften und Verfahren;
 9. Prospektor:

    jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
    nenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsan-
    gehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht
    gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden
    unterliegt und im Gebiet prospektiert;
10. Antragsteller:

    jede natürliche oder juristische Person oder Perso-
    nenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines

    Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die

    deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach
    deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der
    deutschen Behörden unterliegt;
11. Vertragsnehmer:

    jeder Antragsteller, der vom Oberbergamt befürwortet
    wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über
    Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat;

12. Vertrag:
    jeder zwischen der Behörde und einem Vertrags-
    nehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im
    Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes.

                           §3

         Ausführung durch das Oberbergamt

  Dieses Gesetz wird vom Oberbergamt in Clausthal-
Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Nieder-
sachsen entliehenen Organ des Bundes ausgeführt. Das
Oberbergamt unterliegt insoweit der Fach- und Rechts-
aufsicht des Bundes.

                           §4
                  Zugangsbedingungen

  (1) Wer im Gebiet prospektieren will, bedarf der vor-
herigen Registrierung durch den Generalsekretär der
Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Ober-
bergamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen.

  (2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der

Befürwortung durch das Oberbergamt und eines Vertra-
ges mit der Behörde.

  (3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem

Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit

dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erfor-

derlichen Unterlagen dem Oberbergamt vorzulegen. Der

Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der
Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum
Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen
Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen.
BGBl. 1995, Seite 783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 783
  (4) Das Oberbergamt prüft, ob die Voraussetzungen für
die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu
dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die
Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und
Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und
des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner
Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes
gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umwelt-
bundesamt ab.
   (5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere
Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche

Reihenfolge des Eingangs beim Oberbergamt über den

Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag

ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der

wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung
erlauben.

  (6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn
1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen
   des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkom-
   mens und der von der Behörde erlassenen Bestim-
   mungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und
   insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6
   Buchstabe a bis c der Anlage III zum übereinkommen
   enthalten und

2. der Antragsteller
   a) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die
      Gewähr für eine geordnete und die Belange der
      Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des
      Umweltschutzes wahrende Durchführung der Tätig-
      keiten im Gebiet bietet,
   b) die für eine ordnungsgemäße Durchführung der
      Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbrin-
      gen kann und
   c) glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätig-
      keiten wirtschaftlich durchgeführt werden können.
   (7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder
eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Ver-
tragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der
Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller
ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden,
wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteilig-
ten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende
Rechtsträger befürwortet worden ist, sofern in dem betref-
fenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für
die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die
Befürwortung von Antragstellern bestehen.
  (8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im
Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der
Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder
Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist.
  (9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1
genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit
es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind
nachträglich Auflagen zulässig.

   (10) Befürwortet das Oberbergamt den Antragsteller,
leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des
Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des
Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unter-
lagen dem Bundesministerium für Wirtschaft zu, das die
Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde
weiterleitet.

  (11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar.

                            §5
                   Verantwortlichkeit

  Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich
für
1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem
   übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,
   den Bestimmungen. und Anordnungen der Behörde,
   dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7
   erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom
   Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben,

2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospek-

   tion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich

   deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und

   Entfernung und

3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit
   im Gebiet.

                            §6

               Verantwortliche Personen
  (1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet,

1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder
   der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen,
   die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und
   ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverläs-
   sigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen,
   in der für die planmäßige und sichere Ausführung der
   Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforder-
   lichen Anzahl zu bestellen,
2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen
   Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie
   so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete
   Zusammenarbeit gewährleistet ist,
3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Per-
   sonen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre
   Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben,
4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer
   Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Ober-
   bergamt namhaft zu machen und ihm die Änderung
   ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unver-
   züglich anzuzeigen.

Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder
der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind
im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befug-
nisse verantwortlich gemäß § 5.
  (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß
Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren
und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.

                           §7
                   Ermächtigung
         zum Erlaß von Rechtsverordnungen

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erfor-
schung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet,
die gemäß Artikel 160 Abs.· 2 Buchstabe f Ziffer ii und
Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkom-
mens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des
Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkom-

men von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft
zusetzen.
BGBl. 1995, Seite 784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 784
784                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durch-
führung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu
erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen
des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erfassen. Die

Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben

unberührt.
                           §8

                     Bergaufsicht
  (1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern
im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Oberbergamtes.
  (2) Das Oberbergamt kann die zur Erfüllung seiner Auf-
gaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsauf-
zeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prü-
fen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der
vom Oberbergamt verlangten Auskünfte sind alle Perso-
nen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer

Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind.

  (3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten
Personen (Beauftragte) sind befugt,

1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie
   Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen
   zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen,
2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Über-
   prüfung von Unfallursachen notwendig ist.
Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und
Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für

eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt

werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und

Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur

zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das

Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13

des Grundgesetzes) eingeschränkt.

  (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher
Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
  (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vor-
schriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion
oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen,
den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und
Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses.
Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechts-
verordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem

Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-

pflichten anordnen.

                           §9

      Archäologische und historische Gegenstände

  Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer
oder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen
und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese An-

weisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu
berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern erlassen.

                           §10

                         Kosten

  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach

den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen
Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
oder Rahmensätze vorzusehen.

                           § 11
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung pro-

   spektiert,

2. entgegen§ 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht
   richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen§ 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Ver-
   trag mit der Behörde durchführt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwider-
   handelt,
5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt,

6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflich-

   tung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des

   § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung

   der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Per-

   sonen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben

   und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1

   Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der

   verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Ände-
   rung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwider-
   handelt,

7. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwider-
   handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
   auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Aus-
   kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig erteilt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu einhundert-
tausend Deutsche Mark geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Ober-

bergamt.

  (4) Die Verfolgung einer Or~nungswidrigkeit ist ausge-

schlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein
Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion
gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkom-
mens durchführt oder durchgeführt hat.
BGBl. 1995, Seite 785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 785
                           §12
                    Strafvorschriften
  (1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 oder 5
bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben
oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflan-

zenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert

gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.

  (2) Wer
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
   wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
   Geldstrafe bestraft.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach
§ 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit
gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.

                           §13
                 Übergangsvorschriften

   (1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefsee-
bergbaus vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1457) erteilt
wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten
des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepu-

blik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf

Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten

Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages

mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei

Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsüberein-

kommens für die Bundesrepublik Deutschland.

   (2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Part-
nerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgern aus
zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsüberein-
kommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechts-
träger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die
erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei
Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsüber-
einkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist
es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum
15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die be-
treffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre
Gültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkom-
men ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten;
in diesem Fall vertieren sie ihre Gültigkeit spätestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsüberein-
kommens.

 (3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre
Gültigkeit verliert, treten außer Kraft
1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseeberg-
   baus vom 16. August 1980 (BGBI. 1S. 1457), geändert
   durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBI. 1
   s. 136),

2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Okto-
   ber 1985 (BAnz. S. 13 565).
Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung
außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.

              Abschnitt3
    Wissenschaftliche Meeresforschung

                       Artikel 10

                     Gesetz

             über die Durchführung

       wissenschaftlicher Meeresforschung

                           §1
   Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundes-
berggesetzes durch Rechtsverordnung

1. die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung
    im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen aus-
    schließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht
    zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder
    in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen
    im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere
    Staaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des
    Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
    vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige
    oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen
    abhängig zu machen,

2. in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der

    Rechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus

   Teil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbe-

    sondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durch-

   führung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeres-

    forschung die Möglichkeit der Versagung der Geneh-

    migung vorzusehen sowie
3. das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mit-
   teilungspflichten und einzureichender Anträge und
    Unterlagen, näher zu regeln.

                           §2
  Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen
Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt
und Hydrographie zuständig.

                           §3

   Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung
von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1
erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Ver-
kehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und
dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

                           §4
   Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbin-
dung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBI. 1
S. 2802), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995
(BGBI. 1S. 778) geändert worden ist, gelten entsprechend.

                           §5
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigen-
tümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines
BGBl. 1995, Seite 786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 786
786                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1

Seeschiffs einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
amt für Seeschiffahrt und Hydrographie.

                    Abschnitt4
                  Umweltstrafrecht

                        Artikel 11
         Änderung des Strafgesetzbuches

    § 5 Nr. 11 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945,
 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
 1. Juni 1995 (BGBI. 1S. 747) geändert worden ist, wird wie
·folgt gefaßt:
„11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der
     §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deut-
     schen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen
     werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen
     zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straf-
     taten gestatten."

                        Artikel12

                Erweiterung des

   Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts
   Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die
Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a
des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der
Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen
unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d
Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, wel-
che der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen
zum Schutz des Meeres dienen. Soweit die Tat in den
Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird,
gilt dies, wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit
Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der Nordsee ist
Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch

Öl und andere Schadstoffe vom 13. September 1983
(BGBI. 1990 II S. 70) maßgebend.

                        Artikel 13
                  Mitteilungspflichten

   Die Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217
 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des
 Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
 10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersen-
 dungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches

 Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten
 Justizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomati-

 schem Weg.

                 Abschnitt5

                Vollstreckung
       seegerichtlicher Entscheidungen

                         Artikel 14

                     Gesetz
             über die Vollstreckung
      von Entscheidungen internationaler
     Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts
  (Seegerichtsvollstreckungsgesetz- SeeGVG)

                               §1
                     Vollstreckbarkeit
  Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitig-
keiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der
Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Ent-
scheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens
zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und
Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Arti-
kel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkom-
men) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung
erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts
mit den nachfolgenden Maßgaben.

                               §2
                  Vollstreckungsklausel

  (1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausferti-
gung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung
bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit
des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und

seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig
für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Ober-
landesgericht am Sitz des Seegerichtshofs.
  (2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Inter-
nationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der
Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den
Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen
Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 4
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1S. 662) findet entspre-
chende Anwendung.

  (3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu
hören.

  (4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren
Beschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem

Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
"Gemäß dem Beschluß des

(Bezeichnung des Senats des Oberlandesgerichts und des
Beschlusses)

ist die Zwangsvollstreckung aus

(Bezeichnung des Schuldtitels)

zugunsten des

(Bezeichnung des Gläubigers)
BGBl. 1995, Seite 787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 787
gegen den

(Bezeichnung des Schuldners)

zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

(Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus
dem-Seschluß des Senats zu übernehmen ist)."

                               §3

                 Zuständigkeit
  des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan
  Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als
Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe
das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr.
Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der
Entscheidung ist der Schuldner zu hören.

                                  Das vorstehende Gesetz wird

                            §4
       Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

    Einwendungen, die den durch die Entscheidung des
  Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, kön-
  nen vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht
  werden.

                     Abschnitt6

                   Schlußvorschrift

                        Artikel 15
                      Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                    Berlin, den 6. Juni 1995
                                                Der Bundespräsident
                                                   Roman Herzog
                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut
Kohl
                                         Der Bundesminister für Verkehr
                                                  Wissmann

                                         Die Bundesministerin

der Justiz
                                          Leuth eu sser-Sc h narren berger

                                       Der Bundesminister für
                                                  Rexrodt

Wirtschaft
BGBl. 1995, Seite 788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 788
788                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil 1




                              Erste Verordnung
                        zur Änderung der Verordnung
                 über die Übertragung von Hoheitsaufgaben
          der Bundeszollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes
                                    Vom 1. Juni 1995

        Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember
      1992 (BGBI. 1S. 2125; 1993 1S. 2493), der durch Artikel 6 Abs. 60 des Gesetzes
      vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378) geändert worden ist, in Verbindung mit
      § 1 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
      (BGBI. 1S. 2378, 2386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


                                        Artikel 1
        § 1 der Verordnung über die Übertragung von Hoheitsaufgaben der Bundes-
      zollverwaltung auf die Eisenbahnen des Bundes vom 24. Februar 1994 (BGBI. 1
      S. 541) wird wie folgt geändert:

      1. In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende des Textes durch einen Punkt
         ersetzt.

      2. Nummer 6 wird aufgehoben.


                                        Artikel2
        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


        Bonn,den1.Juni1995

                       Der Bundesminister der Finanzen
                                Theo Waigel

BGBl. 1995, Seite 789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 789
                                      Vierunddreißigste Verordnung
                  zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
                                                Vom 7.Juni 1995

  Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3
und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3018)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Ein-

vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft

und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständi-
gen-Ausschusses für Verschreibungspflicht:

                         Artikel 1

  In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arz-
neimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1990 (BGBI. 1S. 1866), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 2. Dezember 1994 (BGBI. I S. 3666),
wird die Anlage um folgende Positionen ergänzt:
"Acarbose
und ihre Salze

Aztreonam

und seine Salze
Celiprolol
und seine Salze

Cisaprid
und seine Satze
Auconazol

Fluoxetin
und seine Salze

Foscamet
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -

Loprazolam

und seine Satze

Metaclazepam
und seine Salze
Naltrexon

und seine Salze

Nicardipin
und seine Salze
Nisoldipin
und seine Satze
Simvastatin

Sultamicillin

und seine Satze

Zopiclon
und seine Salze

Zuclopenthixolacetat
und seine Salze".

                         Artikel2

  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Bonn, den 7. Juni 1995
                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                               In Vertretung
                                             Baldur Wagner
BGBl. 1995, Seite 790 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 790
790                                      Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1995, Teil 1
                                                Zweite Verordnung
                                  zur Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
                                                    Vom 9. Juni 1995

  Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie des § 15 Satz 1 in
Verbindung mit § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 139n,
von denen § 6 Abs. 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch
Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 2. August 1994

(BGBI. 1 S. 2018) geändert worden sind, verordnet das

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und

Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der
Finanzen und für Wirtschaft:

                         Artif(el 1
  Die Ausfuhrerstattungsverordnung vom 17. Februar 1988
(BGBI. 1S. 155), geändert durch § 8 Nr. 22 der Verordnung
vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2092) sowie durch die
Verordnung vom 11. Oktober 1991 (BGBI. 1S. 1991 ), wird
wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gestrichen.

2. In § 2 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Worte,,, außer
      wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert
      werden" gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort
      ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Ge-
      meinschaft" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1" ge-
   strichen.

                                    Bonn, den 9. Juni 1995

5. In § 8 Abs. 2 Satz 2 sowie in § 9 Abs. 1 Satz 3 wird
   jeweils die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 1, 2 und 3 werden jeweils die Worte

      „im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die

      Worte „im Inland" ersetzt.

   b) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort
      ,,Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Ge-
      meinschaft" ersetzt.

7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der einleitende Satz wird wie folgt gefaßt:

      ,,Für Malz, für das die im voraus festgesetzte Erstat-
      tung für in den ersten drei Monaten des Wirtschafts-
      jahres getätigte Ausfuhren berichtigt werden soll,
      gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:".

   b) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-
      mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-
      ständige Zollstelle sind eine Beschreibung und
      Zeichnung der Lagerräume in zwei Stücken bei-
      zufügen."

                         Artikel2

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                             Der Bundesminister
                                  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                               Jochen Borchert

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1995 I S. 778. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4c8f470a1306968c….