§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2013 – V ZB 120/13Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf eine ÜberbaurenteZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 20 W 112/13
- OLG Brandenburg, 12.07.2018 – 5 W 100/17
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 14 W 113/25 (Wx)
- OLG München, 31.05.2021 – 34 Wx 106/21
- OLG Frankfurt am Main, 03.06.2018 – 14 U 153/15
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 05.08.2024 – 14 W 32/24 (Wx)
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2022 – 20 W 261/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/9#abs-1 (1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/9#abs-2 (2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/9#abs-3 (3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.