§ 13
Stand: 28.12.2022
Wird zitiert von 325
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 23.07.2024 – 34 Wx 167/24 e
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 – 14 W 91/23 (Wx)
- BGH, 01.02.2001 – V ZB 49/00Zitiert von 4
- BGH, 11.04.2013 – V ZB 109/12Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts auf Antrag des Grundstückseigentümers im Wege der GrundbuchberichtigungZitiert von 3
- OLG Celle, 09.12.2024 – 20 W 89/24
- LG Freiburg, 21.03.2014 – 11 O 187/13
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
- OLG Köln, 05.12.2025 – 2 W 198/25
- BGH, 20.11.2025 – V ZB 40/24Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt bei nicht namentlich benannten AbkömmlingenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/13#abs-1 (1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/13#abs-2 (2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/13#abs-3 (3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.