Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 27 Wohnsitz und Wohnung
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/27#abs-1 (1) Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohnsitz am ausländischen Dienstort zu nehmen; der Dienstherr kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/27#abs-2 (2) Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der dienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen Verhältnisse zur Verfügung stehen. Der von ihm aus eigenen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im Inland nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/27#abs-3 (3) Besteht für den Beamten an einem Dienstort keine Möglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemessenen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten, soll eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/27#abs-4 (4) Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes kann im Ausland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und örtlichen Verhältnisse erfordern.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 27 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 20.07.2016 – 3 A 28/14
- BVerwG, 22.01.2015 – 2 C 14/13Mietzuschuss bei Repräsentationspflichten und nachziehenden FamilienangehörigenZitiert von 9
- BVerwG, 22.01.2015 – 2 C 13/13Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte Mietobergrenzen auch bei BestandsmietenZitiert von 7
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 K 523/23
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 – 7 A 11663/20Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 5.17
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.08.2000 – 12 A 1167/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GAD zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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