Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

Stand: 27.06.2020

Bund3 Fassungen

Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat getroffen.

§ 27 § 29