Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 57 Auslandsverpflichtungsprämie
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.11.2020 – 1 A 2361/18Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 4 S 2773/19Zitiert von 1
- VG Köln, 17.05.2018 – 15 K 12110/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.12.2012 – 1 A 2629/09Zitiert von 6
- BVerwG, 13.10.2021 – 2 C 6/20Gewährung einer AuslandsverpflichtungsprämieZitiert von 15
- BVerwG, 13.10.2021 – 2 C 1/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.08.2022 – 1 A 1693/19
- BVerwG, 25.07.2022 – 2 B 14/22Kein Anspruch auf Durchführung eines LaufbahnaufstiegsverfahrensZitiert von 12
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 – 7 A 11663/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/57#abs-1 (1) Einem Beamten, der sich verpflichtet hat, im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland mindestens zwei Wochen Dienst zu leisten, kann eine Auslandsverpflichtungsprämie gewährt werden, wenn
Der Höchstbetrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag zur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung im auf die Verpflichtung folgenden Verwendungszeitraum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/57#abs-2 (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur gezahlt werden, wenn während der Mindestverpflichtungszeit ununterbrochen Anspruch auf Auslandsverwendungszuschlag bestand. Wird dieser Zeitraum aus Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.