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Artikel 51 · BT-Drs. 19/4674 · S. 277

Zu Artikel 51 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)

Zu Artikel 51 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst)
Zu Nummer 1
Rechtsförmliche Änderungen der Inhaltsübersicht, insbesondere Anpassung der Zählbezeichnungen der Ab-
schnitte des Gesetzes an die rechtsförmlichen Vorgaben, Änderung der Angabe zu § 34 als Folgeänderung zu
Nummer 3 sowie Berichtigung der Angaben zu den §§ 17 und 36.

Zu Nummer 2
Siehe Begründung zu Nummer 1.

Zu Nummer 3
Die in § 34 vorgesehene datenschutzrechtliche Trennung in Zentrale und Auslandsvertretungen unterfällt nicht
dem EU-Recht, da es sich um eine Regelung auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten handelt (vgl. Ar-
tikel 5 Absatz 2 Satz 2 EUV). Die Bestimmung, wer als Verantwortlicher gilt, steht im Organisationsermessen
des Bundes, dessen Entscheidungsmaßstab die bestmögliche Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der auswär-
tigen Angelegenheiten sein muss. Die Verordnung (EU) 2016/679 ist auf das Gebiet der auswärtigen Angelegen-
heiten nicht direkt, sondern nur aufgrund des Verweises in § 1 Absatz 8 BDSG anwendbar. Selbst im Anwen-
dungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 können aufgrund der Öffnungsklausel des Artikels 4 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2016/679 die Mitgliedstaaten selbst vorsehen, wer als Verantwortlicher gilt. Die Abschaffung
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der Organisationsnorm des § 34 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst (GAD) ist eine Angleichung an die in
§ 2 GAD geregelte Organisationsstruktur des Auswärtigen Amtes, welches als einheitliche Behörde eine einheit-
liche öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 BDSG ist.
§ 34 GAD hat sich als nicht praxistauglich und – in Bezug auf die gesetzgeberische Intention – obsolet erwiesen.
Die Regelung entstand im Jahr 1990 v

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.029 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 912.653–916.682 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

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