Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 54 Mietzuschuss
Stand: 05.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/54#abs-1 (1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/54#abs-2 (2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/54#abs-3 (3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/54#abs-4 (4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/54#abs-5 (5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 54 BBesG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 16.07.2025 – 23 K 523/23
- VG Osnabrück, 20.07.2016 – 3 A 28/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 – 26 Sa 629/11
- BFH, 17.06.2025 – VI R 21/23Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung eines Beamten im Ausland
- OVG NRW, 05.11.2025 – 1 A 343/23Zitiert von 2
- BVerwG, 22.01.2015 – 2 C 14/13Mietzuschuss bei Repräsentationspflichten und nachziehenden FamilienangehörigenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2025 – OVG 4 S 28/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.08.2022 – 1 A 1693/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.06.2021 – 7 A 11663/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)
BGBl. 1996 I S. 1254
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