Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 7 Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei einer Güterbeförderung im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt werden:
Die Dokumente oder Nachweise nach Satz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht in Folie eingeschweißt oder in ähnlicher Weise mit einer Schutzschicht überzogen werden. Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat der Unternehmer, der weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Beförderung und jede einzelne durchgeführte Kabotagebeförderung während der Dauer der Beförderung mitgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Fahrpersonal muß die erforderliche Berechtigung und die Nachweise nach Absatz 1 während der Fahrt mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden. Ausländisches Fahrpersonal muss auch den Pass oder ein sonstiges zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) haben außerdem die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2020 I S. 2575
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17.06.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2010 I S. 1057
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