Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 7a Haftpflichtversicherung
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 09.11.2004 – VI ZR 311/03Zitiert von 2
- BGH, 20.02.2025 – I ZR 39/24Direktklage des Geschädigten gegen Versicherer des Haftenden bei Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen Haftenden; Übergang eines Direktanspruchs gegen Versicherer des Haftenden auf Versicherer
- OLG Düsseldorf, 18.12.2013 – I-18 U 126/13
- OLG Schleswig, 05.06.2023 – 16 U 195/22
- OLG Saarbrücken, 29.06.2005 – 5 U 164/03-16
- BGH, 23.07.2020 – I ZR 119/19Haftungsprozess gegen den Straßenfrachtführer: Entschädigungsberechtigter; Prüfung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers bei Grundurteil; Überwachungpflicht der beladenen Fahrzeuge beim Parken; Warnobliegenheit des Absenders; Auswirkung eines Mitverschuldens des Absenders bei beschränkter Haftung des Frachtführers auf den Haftungshöchstbetrag; Zulässigkeit eines GrundurteilsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 10.11.2016 – 6 U 12/15
- OLG Celle, 10.02.2011 – 8 U 118/10Zitiert von 1
- BGH, 05.03.2008 – IV ZR 89/07Zitiert von 14
13 Entscheidungen zu § 7a GüKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7a GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a#abs-1 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a#abs-2 (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a#abs-3 (3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a#abs-4 (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Der Versicherungsnachweis kann statt durch Aushändigen des Dokumentes auch auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a#abs-5 (5) (weggefallen)