Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 15 Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei); Verordnungsermächtigung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-1 (1) Das Bundesamt führt die Verkehrsunternehmensdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar feststellen zu können, über welche güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigungen, Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013, sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr die jeweiligen Unternehmer verfügen. Die Verkehrsunternehmensdatei muss nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 7 einen allgemein zugänglichen Teil enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die jeweiligen Unternehmer übermitteln dem Bundesamt unverzüglich die nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 7 zu speichernden oder zu einer Änderung einer Eintragung führenden Daten im Wege der Datenfernübertragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-3 (3) Ergeben sich beim Bundesamt Anhaltspunkte dafür, daß ihm übermittelte Daten nicht mehr richtig sind, teilt es dies der zuständigen Landesbehörde mit. Diese kann vom Unternehmer Auskunft verlangen und unterrichtet das Bundesamt. Der Unternehmer ist zur Auskunft nach Satz 2 verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-4 (4) Das Bundesamt darf die in der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten für die
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-5 (5) Das Bundesamt ist berechtigt, die Verkehrsunternehmensdatei als Auswahlgrundlage für die Durchführung der Unternehmensstatistik im gewerblichen Güterkraftverkehr und der Marktbeobachtung nach § 14 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-6 (6) Die in der Verkehrsunternehmensdatei gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie für die Aufgaben nach Absatz 1, 4 und 5 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zwei Jahre, nachdem das Unternehmen seinen Betrieb eingestellt hat.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/15#abs-7 (7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Führung der Verkehrsunternehmensdatei zu regeln, insbesondere
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 141 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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16.05.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2017 I S. 1214
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 492 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2010 I S. 1057
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06.11.2008 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I 2162, 2983)
BGBl. 2008 I S. 2162
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