Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz
FoVG§ 23 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/23#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/23#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist