Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz

FoVG

§ 16 Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/16#abs-1 (1) Die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ist vom Absender unter Beifügung einer zollamtlich abgefertigten Ausfuhrbestätigung der Landesstelle unverzüglich nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/16#abs-2 (2) Für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist, kann die Landesstelle auf Antrag ein neues Stammzertifikat oder Herkunfts- oder Identitätszertifikat entsprechend völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen erstellen.

§ 15 § 17