Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz
FoVG§ 15 Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/15#abs-1 (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur eingeführt werden, wenn
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird es als Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen eingeführt. Voraussetzung für das Erteilen der Ausnahmeerlaubnis ist, dass das Vermehrungsgut zur Sicherstellung der Versorgung benötigt wird und keinen ungünstigen Einfluss auf die Forstwirtschaft und die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke befürchten lässt. Die Ausnahmeerlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ungeeignetes Vermehrungsgut zur Verwendung im Wald eingeführt wird. § 21 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/15#abs-2 (2) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben eingeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/15#abs-3 (3) Forstliches Vermehrungsgut muss bei der Einfuhr von einem Stammzertifikat oder einem gleichwertigen Zeugnis eines Drittlandes begleitet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/15#abs-4 (4) Forstliches Vermehrungsgut, das gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eingeführt wird, muss durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe bei der Einfuhr, weiteren Stufen der Erzeugung und dem Inverkehrbringen vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und anstelle der gemäß Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 anzugebenden Kategorie als "Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen" und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 Satz 4 gekennzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/15#abs-5 (5) Den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 unterliegen nicht
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/15#abs-6 (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vermeidung der Einfuhr von ungeeignetem forstlichen Vermehrungsgut durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für die Einfuhr sowie das Verfahren näher zu regeln.