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# § 23 FoVG — Bußgeldvorschriften

Forstvermehrungsgutgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 22 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Material entfernt,

- 2. entgegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, § 10 Satz 1 oder § 15 Abs. 4 Zapfen, Fruchtstände, Früchte oder Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, oder Vermehrungsgut nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

- 3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 2 eine Partie mischt,

- 4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Nr. 1, Vermehrungsgut oder eine Partie in Verkehr bringt,

- 5. entgegen § 13 Abs. 1 Vermehrungsgut abgibt,

- 6. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut einführt,

- 7. entgegen § 16 Abs. 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

- 8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 9. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, oder Abs. 2 Satz 4 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

- 10. einer vollziehbaren Anordnung nach

  - a) § 17 Abs. 4 Satz 1 oder

  - b) § 18 Abs. 2 oder 4

- zuwiderhandelt,

- 11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 12. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Satz 2 zuwiderhandelt oder

- 13. einer Rechtsverordnung nach

  - a) § 7 Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Nr. 3 oder § 15 Abs. 6 oder

  - b) § 19 Abs. 2 Satz 1 oder § 20 Abs. 3

- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 7, 8, 10 Buchstabe b, Nr. 11 und 13 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

- 1. die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, 6, 12 und 13, soweit die Ordnungswidrigkeit bei der Einfuhr oder beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen worden ist,

- 2. das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Vermehrungsgut erstmalig den Einfuhrvorschriften unterworfen ist, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 13 Buchstabe b bei Verstößen gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 23 FoVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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