Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz

FoVG

§ 11 Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/11#abs-1 (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden. Es muss

1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/11#abs-2 (2) Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.

§ 10 § 12