Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz
FoVG§ 8 Stammzertifikat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/8#abs-1 (1) Material, das als forstliches Vermehrungsgut dienen kann, darf vom Ort des Ausgangsmaterials, der vegetativen Vermehrung oder der Sammelstelle nur entfernt und zum ersten Bestimmungsort gebracht werden, wenn ein Stammzertifikat beigefügt ist, das Angaben zu dem Ausgangsmaterial und der erzeugten Partie zum Zweck der Identifizierung enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/8#abs-2 (2) Das Stammzertifikat wird von der Landesstelle ausgestellt. Sie führt eine Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/8#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt und Form der Stammzertifikate näher zu bestimmen.