Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz FoVG § 22 Strafvorschriften Stand: 10.06.2019 Bund Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.