Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz

FoVG

§ 20 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/20#abs-1 (1) Die Bundesanstalt übermittelt den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar die notwendigen Informationen zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/20#abs-2 (2) Die Bundesanstalt und die Landesstellen leisten den amtlichen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar Amtshilfe zur Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 1999/105/EG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/20#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und die Landesstellen der Bundesanstalt bestimmte Angaben über das Verbringen von Partien zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bei der Ein- und Ausfuhr mitteilen.

§ 19 § 21