Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz
FoVG§ 7 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/7#abs-1 (1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden. Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial gemäß § 4 zugelassen ist. Alle weiteren Stufen der Erzeugung sind nur erlaubt bei forstlichem Vermehrungsgut, das
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/7#abs-2 (2) Vegetative Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/7#abs-3 (3) Forstliches Vermehrungsgut künstlicher Hybriden, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur aus Ausgangsmaterial der Kategorie "Geprüft" erzeugt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/7#abs-4 (4) Die Landesregierungen können zum Zweck der Identitätssicherung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.