Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz

FoVG

§ 9 Trennung, Mischung und Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/9#abs-1 (1) Forstliches Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe zum Zweck der Identitätssicherung bei allen Stufen der Erzeugung nach Zulassungseinheiten in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/9#abs-2 (2) Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat ausgestellt. Bei der Eintragung der Mischung in einem Buch nach § 17 Abs. 2 sind die Registerzeichen der Mischungsbestandteile anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/9#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an

1.
die Trennung und Kennzeichnung sowie
2.
die Zulässigkeit von Mischungen

näher zu regeln.

§ 8 § 10