Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 65
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.08.2017 – 15 MF 19/17Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 11.12.2008 – 15 MF 19/08Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 – OVG 70 A 3.14Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 27.06.2007 – 15 KF 14/06Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 21.10.2015 – 15 MF 13/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/65#abs-1 (1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/65#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.