Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 138
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/138#abs-1 (1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/138#abs-2 (2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.
Wird zitiert von 237 Entscheidungen zu § 138 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 15 KF 3/14Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 06.07.2010 – 15 KF 25/09Zitiert von 3
- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 15 KF 45/17Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 06.03.2013 – 15 KF 8/11Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 13 A 24.1764
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.