Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 110
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 7 S 1065/14Zitiert von 2
- BVerwG, 20.09.2019 – 9 B 50/18Einleitungsbeschluss im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 4.16Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 12/16Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2017 – 8 K 5/15Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2016 – 8 K 2/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten.