Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 63
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2012 – OVG 70 S 2.12
- OVG Niedersachsen, 10.12.2025 – 15 MF 18/25
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 13 A 21.777
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 9 ME 134/24
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 297/23
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 27.11.2025 – 13 A 24.1764
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 586/23
23 Entscheidungen zu § 63 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/63#abs-1 (1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/63#abs-2 (2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.