Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 71
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 13.12.2007 – III ZR 116/07Zitiert von 11
- BVerwG, 09.01.2013 – 9 B 20/12Vertretung der Jagdgenossenschaft im Prozess; Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen; Änderung des Flurbereinigungsplans durch die FlurbereinigungsbehördeZitiert von 16
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 21.02.2017 – 15 KF 13/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 26.10.2016 – 23 C 973/16Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.08.2008 – 8 A 10406/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungsbehörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag; im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde zu stellen.