Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 15 § 17