Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 109
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- VGH Bayern, 04.07.2022 – 13 AE 22.1023
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2020 – 8 R 1/20Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 12/16Zitiert von 4
- VGH Hessen, 26.10.2016 – 23 C 973/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2008 – 9 C 11309/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen ist, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern, in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht befugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde die Organisation und deren Organ, das im Einzelfall zu beteiligen ist.