Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 34
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 19.12.2017 – 9 B 27/17Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 FlurbGZitiert von 5
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 49/20Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von FlurbereinigungsgerichtenZitiert von 19
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 50/20
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 46/19Kein Drittschutz bei Zustimmung zur Nutzungsänderung; FlurbereinigungZitiert von 3
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 51/19
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 50/19
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 S 40/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2025 – 8 K 4/24Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 3/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/34#abs-1 (1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/34#abs-2 (2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/34#abs-3 (3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 vorgenommen worden, so muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/34#abs-4 (4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/34#abs-5 (5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden, so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß Absatz 4 ein.