Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 54
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/54#abs-1 (1) Geldabfindungen und Geldausgleiche müssen angemessen sein. Die Kapitalerträge sind unter Zugrundelegung des Wertes nach § 28, bei Bauflächen und Bauland sowie bei baulichen Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen Beiträge (§ 19) verrechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/54#abs-2 (2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 54 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 – 7 S 197/12Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 01.02.2005 – 1 K 241/04Zitiert von 3
- BVerwG, 14.11.2002 – 9 B 71.02
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 – 7 S 3173/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 10103/18
- BFH, 23.08.2006 – II R 41/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 04.06.2025 – II R 47/22Zahlung für Übernahme eines Ökokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.