Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 46
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Münster, 20.10.2022 – 8 K 174/21 GrE
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 – 9 C 10103/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2017 – 9 C 10387/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.04.2001 – 9A D 126/98.G
- OVG NRW, 15.08.2000 – 9A D 72/98.G
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind Teile des Flurbereinigungsgebietes durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffentlichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbessert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfindung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Wert ist nötigenfalls durch erneute Wertermittlung nach den §§ 28 und 31 bis 33 unter Berücksichtigung der den Teilnehmern verbleibenden Kostenlast festzustellen. Der Erlös des zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Deckung der Kosten der Verbesserung zu verwenden.