Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 29

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/29#abs-1 (1) Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/29#abs-2 (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre; Wertänderungen an baulichen Anlagen, die durch die Aussicht auf die Durchführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben außer Betracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/29#abs-3 (3) Bei bebauten Grundstücken ist der Verkehrswert des Bodenanteils und der Bauteile getrennt zu ermitteln, wenn dies auf Grund von Vergleichspreisen möglich ist; die Verkehrswerte sind gesondert anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/29#abs-4 (4) Die Ermittlung des Verkehrswertes der baulichen Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn die baulichen Anlagen einem neuen Eigentümer zugeteilt werden.

§ 28 § 30