Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 28
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 7 S 1065/14Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2018 – 7 S 1875/15Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 13.07.2020 – 15 KF 28/17Zitiert von 4
- OVG NRW, 04.09.2014 – 9a D 72/13.G
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 – 7 S 2498/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11128/23.OVG
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2025 – 9 C 11157/23.OVG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/28#abs-1 (1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/28#abs-2 (2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln.