Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- VG Aachen, 09.11.2020 – 10 K 618/18
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 40/19Anfechtung eines Prozessvergleichs im Flurbereinigungsrecht; Fortsetzung des VerfahrensZitiert von 8
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 45/19Zitiert von 1
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 44/19
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 43/19
- BVerwG, 19.11.2020 – 9 B 42/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/53#abs-1 (1) Wird ein Teilnehmer ganz oder teilweise in Geld abgefunden und ist er mit der Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann diese schon vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden, sobald das Verfügungsverbot (§ 52 Abs. 3) im Grundbuch eingetragen ist. Nach Auszahlung der Geldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/53#abs-2 (2) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter belastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine diesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld des Eigentümers kann die Teilnehmergemeinschaft oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen übernehmen, ohne daß es der Genehmigung des Gläubigers bedarf. Die Übernahme wird mit der Anzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Siedlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen.