Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 114
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 25.06.2018 – 15 KF 29/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.08.2000 – 9A D 72/98.G
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- OVG Niedersachsen, 09.11.2022 – 15 KF 5/20Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 13.07.2020 – 15 KF 28/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 20.11.2018 – 15 KF 27/17Zitiert von 5
- OVG NRW, 19.01.2017 – 9a B 149/16.GZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/114#abs-1 (1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/114#abs-2 (2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen. Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekanntmachung, so beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/114#abs-3 (3) Die Beteiligten können auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vorschriften für die Ladung verzichten. Als Verzicht gilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt.