Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 55
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 55 FlurbG →
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- BFH, 23.08.2006 – II R 41/05Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/55#abs-1 (1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so kann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem oder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zugeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/55#abs-2 (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flurbereinigungsplan eine Hypothek, mit der die Grundstücke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit diese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, entsprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren ermittelten Wert verteilen. Der Gläubiger kann der Verteilung nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/55#abs-3 (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes haftet der Siedler für die persönliche Forderung, die der verteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit, als sie der Belastung seines Grundstücks mit der Hypothek entspricht. Die Rechte des Gläubigers gegen den bisherigen Schuldner erlöschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/55#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten sinngemäß; doch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, soweit der Unterhalt des Berechtigten durch die Verteilung nicht gefährdet wird.