Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 129
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- BVerwG, 29.07.2010 – 9 B 51/10Ausbau einer Ortsstraße im Rahmen der FlurbereinigungZitiert von 3
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 24.625Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2021 – 8 K 6/20
- BVerwG, 07.07.2022 – 9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18)Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei JaderbergZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 24.624Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/129#abs-1 (1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/129#abs-2 (2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.