Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 129

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/129#abs-1 (1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/129#abs-2 (2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.

§ 128 § 130