Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 129
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/129#abs-1 (1) Über Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/129#abs-2 (2) Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 129 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 18.07.2023 – 15 KF 15/19
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- BVerwG, 29.07.2010 – 9 B 51/10Ausbau einer Ortsstraße im Rahmen der FlurbereinigungZitiert von 3
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 24.625Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.11.2021 – 8 K 6/20
- BVerwG, 07.07.2022 – 9 A 5/21, 9 A 5/21 (9 A 9/18)Neubau der A 20 von der A 28 bei Westerstede bis zur A 29 bei JaderbergZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 24.624Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 19.03.2024 – 15 KF 5/21
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.