Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 140
Stand: 10.06.2019
Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug dieses Gesetzes ergehen, über die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes und über alle Streitigkeiten, die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen werden und vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinngemäß anzuwenden. § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 140 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2016 – OVG 11 L 23.14Zitiert von 4
- VGH Bayern, 04.07.2022 – 13 AE 22.1023
- OVG NRW, 20.08.2015 – 9a D 29.14.G
- BVerwG, 09.04.2009 – 9 B 19.09Zitiert von 5
- BVerwG, 28.05.2003 – 9 B 33.03
- OVG NRW, 01.04.2026 – 32 D 24/24.G
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.05.2025 – 13 A 25.207
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 2/24Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 25.07.2024 – 15 KF 4/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 19 Abs. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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