Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 118
Stand: 10.06.2019
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.
Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbGStand: 10.06.2019
Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.