Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 119
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.06.2015 – OVG 70 A 13.12
- BVerwG, 04.07.2017 – 9 C 12/16Vergütung eines Vertreters im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 1
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 11.13Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 18.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 17.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen, 25.07.2019 – 2 L 44/17Zitiert von 8
- BVerwG, 21.07.2016 – 9 B 62/15, 9 B 62/15 (9 C 12/16)Revisionszulassung; Vergütung des Verfahrensvertreters nach § 119 Abs. 3 FlurbGZitiert von 1
- VG Magdeburg, 27.06.2016 – 4 A 71/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/119#abs-1 (1) Auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde hat das nach Absatz 2 zuständige Gericht, wenn ein Vertreter nicht vorhanden ist, einen geeigneten Vertreter zu bestellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/119#abs-2 (2) Für die Bestellung des Vertreters in den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmergemeinschaft nach § 16 ihren Sitz hat; ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/119#abs-3 (3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/119#abs-4 (4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.