Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 139
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/139#abs-1 (1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/139#abs-2 (2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/139#abs-3 (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 139 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 49/20Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von FlurbereinigungsgerichtenZitiert von 20
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 50/20
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 48/20Erhebliche Gebietserweiterung in einem BodenordnungsverfahrenZitiert von 16
- BVerwG, 29.09.2003 – 9 B 28.03
- BVerwG, 04.11.2010 – 9 B 85/09Sachkenntnis des Flurbereinigungsgerichts; Ablehnung eines Beweisantrags; Beurteilung agrarwirtschaftlicher Fragen
- BVerwG, 04.11.2010 – 9 B 85.09Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.01.2025 – 32 B 863/24.G
- OVG NRW, 10.10.2024 – 32 D 271/20.GZitiert von 1
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 139 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987)
BGBl. 2001 I S. 3987
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.