Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 139
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 48/20Erhebliche Gebietserweiterung in einem BodenordnungsverfahrenZitiert von 13
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 49/20Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von FlurbereinigungsgerichtenZitiert von 19
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 50/20
- BVerwG, 04.11.2010 – 9 B 85/09Sachkenntnis des Flurbereinigungsgerichts; Ablehnung eines Beweisantrags; Beurteilung agrarwirtschaftlicher FragenZitiert von 16
- OVG NRW, 10.10.2024 – 32 D 271/20.GZitiert von 1
- OVG NRW, 06.01.2025 – 32 B 863/24.G
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1633, 13 A 20.1801Zitiert von 2
- VGH Bayern, 31.01.2023 – 13 AE 23.9
- VGH Bayern, 04.07.2022 – 13 AE 22.1023
27 Entscheidungen zu § 139 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/139#abs-1 (1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/139#abs-2 (2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Ein ehrenamtlicher Richter und dessen Stellvertreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann abgesehen werden, wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Der in Satz 2 genannte ehrenamtliche Richter und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/139#abs-3 (3) Die anderen ehrenamtlichen Richter und ihre Stellvertreter müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sein. Sie können ausnahmsweise auch dann berufen werden, wenn sie ihren Betrieb bereits an den Hofnachfolger übergeben haben. Sie müssen besondere Erfahrungen in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahlkörperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten und Forstwirten bestehen.