Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 22
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.12.2021 – OVG 70 A 4.16Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 17.13Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 12.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 18.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2014 – OVG 70 A 11.13Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 22 FlurbG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/22#abs-1 (1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/22#abs-2 (2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben.