Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 141
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2014 – 7 S 197/12Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 – 9 C 10489/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.02.2012 – 9 C 11230/11Zitiert von 1
- BVerwG, 26.10.2016 – 9 B 70/15Klage gegen den Flurbereinigungsplan; EntscheidungsinhaltZitiert von 3
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 13 S 23.2273Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2018 – 7 S 1875/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 05.05.2025 – 13 A 25.207
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2023 – OVG 70 A 1.19
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 13 A 20.1634Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/141#abs-1 (1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/141#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.