Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 103b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103b#abs-1 (1) Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103b#abs-2 (2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 103b FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 23.10.2019 – VI R 25/17Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem LandtauschZitiert von 2
- BGH, 07.02.2013 – V ZB 160/12Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und GrundschuldbriefenZitiert von 5
- FG Münster, 07.04.2017 – 4 K 2406/16 FZitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 01.02.2005 – 1 K 241/04Zitiert von 3
- OVG Sachsen, 20.11.2020 – 7 C 21/17.FZitiert von 1
- FG Münster, 26.09.2017 – 12 K 4186/14 E
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103b FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.