Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 103c
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103c#abs-1 (1) Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, daß die Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, daß die Durchführung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen läßt. Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist den Antragstellern bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103c#abs-2 (2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 103c FlurbG →
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- OVG Niedersachsen, 26.02.2019 – 15 KF 45/17Zitiert von 1
- FG Münster, 07.04.2017 – 4 K 2406/16 FZitiert von 2
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