Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 80
Stand: 10.06.2019
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:
1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 80 FlurbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2013 – V ZB 160/12Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und GrundschuldbriefenZitiert von 5
- BFH, 12.10.2022 – II R 7/20Grunderwerbsteuer im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 2
- BFH, 23.10.2019 – VI R 25/17Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem LandtauschZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 20 W 309/17
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2008 – 9 K 23/04Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.