Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 17.04.2018 – 15 KF 9/17Zitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 18.08.2015 – 15 KF 1/14Zitiert von 3
- BVerwG, 05.06.2024 – 8 C 2/23Ausgleich wegen unvermeidlicher Landmehrabfindung infolge Neuvermessungsdifferenz
- OVG Niedersachsen, 13.07.2020 – 15 KF 28/17Zitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2019 – 9 C 10748/18Zitiert von 7
- OVG NRW, 04.09.2014 – 9a D 72/13.G
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.12.2025 – 8 K 6/25
- OVG Niedersachsen, 12.11.2025 – 15 MF 10/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2025 – 8 K 5/24Zitiert von 1
74 Entscheidungen zu § 27 FlurbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.