Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 103a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 07.04.2017 – 4 K 2406/16 FZitiert von 2
- BFH, 23.10.2019 – VI R 25/17Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei freiwilligem LandtauschZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 – 7 S 3362/11Zitiert von 5
- BGH, 10.01.2019 – V ZB 56/18Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht der Behörde zur Vorlage eines GrundschuldbriefesZitiert von 1
- BGH, 07.02.2013 – V ZB 160/12Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und GrundschuldbriefenZitiert von 5
- BFH, 01.07.2010 – IV R 7/08Keine Rücklagenübertragung auf Abfindungsgrundstücke im FlurbereinigungsverfahrenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 20 W 309/17
- FG Münster, 26.09.2017 – 12 K 4186/14 E
- OVG Niedersachsen, 18.08.2015 – 15 KF 1/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103a FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103a#abs-1 (1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103a#abs-2 (2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.