Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 103a

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103a#abs-1 (1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/103a#abs-2 (2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.

§ 103 § 103b