Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 11
Stand: 10.06.2019
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 FlurbG →
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