Gesetze / Flurbereinigungsgesetz

FlurbG

§ 39

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/39#abs-1 (1) Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/39#abs-2 (2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

§ 38 § 40